Landesförderung Vorarlberg
WOHNHAUSSANIERUNGSRICHTLINIE 2017
Eine Landesförderung nur dem/der Eigentümer/in des Wohnhauses, dem/der Bauberechtigten sowie auch dem/der Mieter/in bei Sanierungsmaßnahmen innerhalb einer Wohnung gewährt.
Die Einkommensgrenze für das Haushaltseinkommen beträgt monatlich netto:
Für eine Person € 3.000,00
Für zwei und mehr Personen € 5.300,00
Sollte diese Einkommensgrenze mit jeweils begonnene € 50,00 überschritten werden, wird die Förderung um 5% gekürzt.
Bauteilsanierung
Förderstufe |
Außenwand |
Dach, oberste Geschossdeck | Boden gegen unbeheizt | Fenster (Glas + Rahmen) | Fensterverglasung |
1 | ≤ 0,24 | ≤ 0,19 | ≤ 0,29 | ≤ 1,35 | ≤ 1,10 |
2 | ≤ 0,22 | ≤ 0,17 | ≤ 0,25 | ≤ 1,20 | |
3 | ≤ 0,19 | ≤ 0,15 | ≤ 0,21 | ≤ 1,00 | |
4 | ≤ 0,16 | ≤ 0,13 | ≤ 0,18 | ≤ 0,90 | |
5 | ≤ 0,14 | ≤ 0,11 | ≤ 0,16 | ≤ 0,80 |
Sanierungsmaßnahmen
Als Sanierungsmaßnahmen gelten alle thermischen Verbesserungsmaßnahmen in der Gebäudehülle:
a) Außenwand, einschließlich Trockenlegung von Kellermauerwerk.
b) Haus- und Wohnungseingangstüren gegen unbeheizte Steigenhäuser bzw. Laubengänge und Fenster, sofern diese schwermetallfrei und chlorfrei sind.
c) Fensterverglasung und Fenster-/Rollläden (nur im Zusammenhang mit Fenster- oder Fassadensanierung).d) Dach, oberste Geschossdecke.
e) Unterste Geschossdecke (Boden gegen unbeheizt).
f) Erneuerung der Elektro- und Blitzschutz- bzw. Brandschutzanlagen.
g) Erneuerung der Wasserinstallation.
h) Erneuerung bzw. Einbau eines wassergeführten Heizungsverteilsystems samt Regelungs- und Steuerungsanlagen.
i) Nachträglicher Lifteinbau im Mehrwohnungshaus bzw. die Sanierung eines bestehenden Liftes.
j) Lärmschutzmaßnahmen an Landesstraßen gemäß § 9.
Förderungshöhe
Förderstufe |
Anerkannte Sanierungskosten und Förderhöhe |
|
Förderstufe 1 und Einzelmaßnahmen gemäß § 8 Abs. 1 lit. f) bis j) |
Bis € 25.000,00 10 % als Einmalzuschuss |
Über € 25.000,00 20 % als Kredit |
Förderstufe 2 | Bis € 30.000,00 15 % als Einmalzuschuss |
Über € 30.000,00 30 % als Kredit |
Förderstufe 3 | Bis € 35.000,00 20 % als Einmalzuschuss |
Über € 35.000,00 40 % als Kredit |
Förderstufe 4 | Bis € 40.000,00 25 % als Einmalzuschuss |
Über € 40.000,00 50% als Kredit |
Förderstufe 5 und erhaltenswerte Objekte |
Bis € 50.000,00 30 % als Einmalzuschuss |
Über € 50.000,00 60 % als Kredit |
Unser Energieberater
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